Allgemeine Geschäftsbedingungen


§ 1 Allgemeines
(1) Die nachfolgenden Geschäftsbedingungen gelten für alle gegenwärtigen und zukünftigen Geschäftsbeziehungen mit dem Besteller.
(2) Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende allgemeine Geschäftsbedingungen werden selbst bei Kenntnis nicht Vertragsbestandteil, es sei denn, ihrer Geltung
wird ausdrücklich schriftlich zugestimmt.
(3) Unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten sowohl gegenüber Verbrauchern
als auch gegenüber Unternehmern, es sei denn, in der jeweiligen Klausel wird eine
Differenzierung vorgenommen.
(4) Ergänzend gilt unsere Datenschutzerklärung.


§ 2 Angebot und Vertragsschluss
(1) Unsere Angebote sind freibleibend und unverbindlich.
(2) Die Auftragserteilung des Bestellers stellt ein bindendes Angebot dar, das wir innerhalb von zwei Wochen nach Zusendung einer Auftragsbestätigung annehmen können.
(3) Mündliche Vereinbarungen, Zusagen, Zusicherungen und Garantien im Zusammenhang mit dem Vertragsschluss werden erst durch unsere schriftliche Bestätigung verbindlich. Absprachen mit unseren Mitarbeitern bedürfen zur Rechtswirksamkeit unserer schriftlichen Bestätigung. Zusatzarbeiten und Lieferungen sowie Änderungswünsche lösen – sofern nichts anderes vereinbart ist – Mehrkosten aus.
(4) Technische Änderungen sowie Änderungen in Form, Farbe oder Gewicht bleiben im
Rahmen des Zumutbaren vorbehalten. An Abbildungen, Zeichnungen, Kalkulationen,
Planungen und sonstigen Unterlagen behalten wir uns Eigentums- und Urheberrechte vor. Sie dürfen Dritten nicht ohne unsere ausdrückliche Zustimmung zugänglich
gemacht werden. Sie sind im Fall der Nichterteilung des Auftrages unverzüglich zurückzugeben oder zu vernichten.
(5) Der Vertragsschluss erfolgt unter dem Vorbehalt der richtigen und rechtzeitigen
Selbstbelieferung durch unsere Zulieferer. Dies gilt jedoch nur für den Fall, dass die
Nichtlieferung nicht von uns zu vertreten ist, insbesondere bei Abschluss eines konkludenten Deckungsgeschäftes mit unserem Zulieferer. Der Besteller wird über die
Nichtverfügbarkeit der Leistung unverzüglich informiert. Die Gegenleistung wird unverzüglich zurückerstattet.


§ 3 Zahlung und Zahlungsverzug

(1) Maßgeblich ist die im Vertrag vereinbarte Vergütung bzw. der im Vertrag vereinbarte
Preis. Die Preise verstehen sich einschließlich der gesetzlichen Mehrwertsteuer, sofern diese nicht gesondert ausgewiesen ist.
(2) Soweit Abweichendes nicht ausdrücklich vereinbart wurde, ist die vereinbarte Vergütung/der vereinbarte Preis in vollem Umfang spätestens zum Rechnungsdatum zur
Zahlung fällig.
(3) Haben wir die Einrichtung übernommen und ist nicht etwas anderes vereinbart, so
trägt der Besteller neben der vereinbarten Vergütung/dem vereinbarten Preis alle erforderlichen Nebenkosten wie Reise- und Transportkosten.
(4) Für den Zahlungsverzug gelten die gesetzlichen Regelungen. Gerät der Besteller in
Zahlungsverzug und leistet er auch keine Zahlung, nachdem wir ihm eine angemessene Nachfrist gesetzt haben oder verweigert der Besteller die Zahlung ernsthaft und
endgültig, obwohl ihm kein Leistungsverweigerungs- oder Zurückbehaltungsrecht zusteht, sind wir berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und Schadensersatz zu fordern.
(5) Sofern nicht anders vereinbart, bleiben angemessene Preisänderungen wegen veränderter Lohn-, Material-, Rohstoff- und Vertriebskosten für Lieferungen, die 3 Monate oder später nach Vertragsschluss erfolgen, vorbehalten.
(6) Der Abzug von Skonto ist nur bei schriftlicher besonderer Vereinbarung zulässig.


§ 4 Lieferung und Termine
(1) Lieferzeiten und Termine gelten nur als annähernd vereinbart, es sei denn, sie werden ausdrücklich als Fixtermine bezeichnet. Wird ein vereinbarter Termin überschritten, so ist eine angemessene Nachfrist zu setzen. Wird im Falle des Verzuges die
Nachfrist nicht eingehalten, so kann der Besteller vom Vertrag insoweit zurücktreten,
als dieser noch nicht erfüllt ist.
(2) Vom Besteller nach Vertragsschluss veranlasste Änderungen oder Umstellungen führen zur Unverbindlichkeit auch fest vereinbarter Liefertermine, es sei denn, anderes
wird ausdrücklich vereinbart.
(3) Die Lieferfrist verlängert sich entsprechend bei von uns nicht zu vertretenen Störungen in unserem Geschäftsbetrieb oder dem unserer Vorlieferanten, insbesondere bei
Maßnahmen im Rahmen von Arbeitskämpfen, in Fällen von höherer Gewalt, die auf
unvorhergesehenen und unverschuldeten Ereignissen beruhen, um die Dauer der
tatsächlichen Störung des Geschäftsbetriebes. Wir sind verpflichtet, den Bestellern
unverzüglich über den Eintritt und die Beendigung solcher Störungen zu informieren.
(4) Teillieferungen sind zulässig, soweit sie im Interesse des Bestellers liegen und ihm
zumutbar sind.
(5) Wird die Lieferung dadurch unmöglich, dass die Vorlieferanten uns ohne unser Verschulden nicht beliefern, sind wir zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt, wenn die
Gründe, die zu einer Nichtbelieferung durch den Vorlieferanten erst nach Vertragsschluss mit dem Besteller eingetreten sind, im Zeitpunkt des Vertragsschlusses mit
dem Besteller nicht vorhersehbar waren und/oder wir nachweisen, sich in zumutbarer
Weise vergeblich um eine Ersatzbeschaffung bemüht zu haben.

§ 5 Übernahme/Abnahme
(1) Der Besteller ist verpflichtet, die zum vereinbarten Übergabetermin gelieferte Ware/Leistung zu übernehmen/abzunehmen.
(2) Nimmt der Besteller die bestellte Ware/Leistung ohne rechtfertigenden Grund zum
vereinbarten Übergabe-/Abnahmetermin nicht ab, obwohl wir ihm die vertraglich geschuldete Ware/Leistung tatsächlich angeboten haben oder ruft der Besteller die Ware/Leistung zum vereinbarten Abruftermin nicht ab und verweigert der Besteller auch
nach Ablauf einer ihm von uns gesetzten angemessenen Nachfrist unberechtigte
Übernahme/Abnahme der Ware oder deren Abruf oder hat er ernsthaft und endgültig
erklärt, er verweigere die Übernahme/Abnahme, so wird die vereinbarte Vergütung/der vereinbarte Preis zur Zahlung fällig.
(3) Der Besteller hat uns die für die Verzugsdauer bei der Spedition üblichen Lagerkosten zu erstatten. Wir sind aber auch berechtigt, nach unserer Wahl vom Vertrag zurückzutreten und Schadensersatz zu verlangen oder Schadensersatz statt Erfüllung
zu fordern. Als pauschalen Schadensersatz können wir in diesen Fällen 25 % des
vereinbarten Gesamtpreises verlangen. Dem Besteller bleibt vorbehalten, einen geringeren Schaden nachzuweisen; uns bleibt vorbehalten, einen höheren Schaden
nachzuweisen.


§ 6 Gefahrenübergang
(1) Ist der Besteller Unternehmer, geht die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware mit der Übergabe, beim Versendungskauf mit der
Auslieferung der Sache an den Spediteur, den Frachtführer oder der sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Person oder Anstalt auf den Besteller über.
(2) Ist der Besteller Verbraucher, geht die Gefahr des Übergangs des zufälligen Untergangs des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der verkauften
Sache auch beim Versendungskauf erst mit der Übergabe der Sache an den Besteller über.
(3) Dieser Übergabe steht es gleich, wenn der Besteller sich in Verzug der Annahme befindet.


§ 7 Mängelhaftung

(1) Die Mängelhaftung richtet sich unter Berücksichtigung dieser Bedingungen nach den
gesetzlichen Vorschriften.
(2) Ist der Besteller Unternehmer, setzen Gewährleistungsrechte des Bestellers voraus,
dass er seiner nach § 377 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheit
ordnungsgemäß nachgekommen ist.
(3) Sachmängel sind unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Mängel, die auch bei sorgfältiger Prüfung nicht sofort entdeckt werden können, sind unverzüglich nach Entdeckung
schriftlich anzuzeigen. Die Mängel sind dabei so detailliert wie dem Besteller möglich
zu beschreiben.

(4) Die Rechte des Bestellers beschränken sich zunächst auf Nachbesserung. Schlägt
diese fehl, hat uns der Besteller eine weite Frist zur Nachbesserung zu setzen, wenn
dies zumutbar ist. Nach Fristablauf ist der Besteller dazu berechtigt, die Vergütung/den Preis zu mindern.
(5) Beschreibungen der Ware in Prospekten, Katalogen und Werbemitteln stellen bloße
Beschaffenheitsangaben dar. Garantien, Zusicherungen von Eigenschaften oder die
Zusicherung von besonderen Einstandspflichten gelten nur als abgegeben, wenn die
Begriffe „Garantie“ oder „Zusicherung“ ausdrücklich genannt werden.
(6) Ansprüche aus Garantieerklärungen Dritter, bspw. des Herstellers oder Lieferanten,
sind unmittelbar beim Garantiegeber geltend zu machen. Ohne ausdrückliche Vereinbarung haften wir nicht für den Bestand solcher Garantien Dritter, insbesondere
nicht im Falle der Insolvenz des Garantiegebers.
(7) Ist lediglich eine gelieferte Einzelteilkomponente mit einem Mangel behaftet, sind wir
berechtigt, ein Ersatzlieferungsverlangen des Bestellers durch Leistung einer mangelfreien Einzelkomponente zu erfüllen, soweit dies angemessen und dem Besteller zumutbar ist.
(8) Mängelansprüche bestehen nicht bei nur unerheblicher Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit, bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit, bei
natürlicher Abnutzung oder Verschleiß wie bei Schäden, die nach dem Gefahrübergang infolge fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, übermäßiger Beanspruchung, ungeeigneter Betriebsmittel, mangelhafter Bauarbeiten, ungeeigneten Baugrundes oder aufgrund besonderer äußerer Einflüsse entstehen, die nach dem Vertrag nicht vorausgesetzt sind. Werden vom Besteller oder Dritten unsachgemäß Instandsetzungsarbeiten oder Änderungen vorgenommen, so entstehen für diese und
die daraus entstehenden Folgen ebenfalls keine Mängelansprüche.
(9) Ist der Besteller Unternehmer, verjähren Mängelansprüche in 12 Monaten nach Gefahrenübergang.


§ 8 Eigentumsvorbehalt
(1) Bei Verträgen mit Verbrauchern behalten wir uns das Eigentum an der von uns gelieferten Ware bis zur vollständigen Zahlung der Vergütung/des Preises vor.
(2) Ist der Besteller Unternehmer, behalten wir uns das Eigentum an der von uns gelieferten Ware bis zur vollständigen Begleichung aller Forderungen aus einer laufenden
Geschäftsbeziehung vor.
(3) Der Besteller ist verpflichtet, die Ware während des Bestehens des Eigentumsvorbehalts pfleglich zu behandeln. Sofern Wartungs- und/oder Inspektionsarbeiten erforderlich sind, hat der Besteller diese auf eigene Kosten regelmäßig durchzuführen.
(4) Der Besteller ist verpflichtet, uns einen Zugriff Dritter auf die Ware etwa im Falle von
Zwangsvollstreckungsmaßnahmen sowie etwaige Beschädigung oder die Vernichtung der Ware unverzüglich anzuzeigen. Der Besteller hat uns alle Schäden und Kosten zu ersetzen, die durch einen Verstoß gegen diese Verpflichtungen und durch erforderliche Interventionsmaßnahmen gegen Zugriffe Dritter auf die Ware entstehen.
(5) Der Besteller darf, soweit und solange unser Eigentumsvorbehalt besteht, Ware ohne
unsere Zustimmung weder zur Sicherheit übereignen noch verpfänden. Abschlüsse von Finanzierungsverträgen, die die Übereignung oder Verpfändung unserer Vorbehaltsrechte einschließen, bedürfen unserer vorherigen schriftlichen Zustimmung, sofern nicht der Vertrag das Finanzierungsinstitut verpflichtet, die uns zustehende Vergütung unmittelbar an uns zu zahlen.
(6) Der Besteller verpflichtet sich, unser Eigentum auch dann entsprechend zu wahren,
wenn die gelieferten Waren nicht unmittelbar für den Besteller, sondern für Dritte bestimmt sind. Er wird den Empfänger auf diesen Eigentumsvorbehalt ausdrücklich
hinweisen.

§ 9 Haftungsbeschränkung
(1) Bei leicht fahrlässigen Pflichtverletzungen beschränkt sich unsere Haftung auf den
nach der Art und der Weise vorhersehbaren, vertragstypischen unmittelbaren Schaden. Gleiches gilt auch bei leicht fahrlässigen Pflichtverletzungen unserer gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen.
(2) Bei leicht fahrlässigen Pflichtverletzungen von nicht vertragswesentlichen Pflichten,
durch deren Verletzung die Durchführung des Vertrages nicht gefährdet wird, haften
wir nicht.
(3) Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen betreffen nicht Ansprüche des Bestellers
aus Produkthaftung oder aus Garantie. Weiter gelten die Haftungsbeschränkungen
nicht bei uns zurechenbaren Körper- oder Gesundheitsschäden oder Verlust des Lebens des Bestellers.
(4) Zwingende gesetzliche Haftungsvorschriften bleiben unberührt.


§ 10 Aufrechnung, Zurückbehaltungsrecht
(1) Aufrechnungsrechte stehen dem Besteller nur zu, wenn seine Gegenansprüche
rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von uns anerkannt sind. Soweit der Besteller Unternehmer ist, ist ein Zurückbehaltungsrecht ausgeschlossen, es sei denn die
Gegenforderung des Bestellers stammt aus demselben Vertragsverhältnis und ist
unbestritten oder rechtskräftig festgestellt.
(2) Der Besteller darf ein Zurückbehaltungsrecht nur ausüben, wenn sein Gegenanspruch auf diesem Vertrag beruht.


§ 11 Schlussbestimmungen
(1) Es wird darauf hingewiesen, dass im Rahmen der Geschäftsbeziehungen oder im
Zusammenhang mit diesen erhobene personenbezogene Daten im Sinne von Art. 2
Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) verarbeitet werden, sofern die Voraussetzungen des Art. 6 Abs. 1 DS-GVO vorliegen.
(2) Soweit gesetzlich zulässig, ist der Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten unser Firmensitz.(3) Sollten einzelne Bestimmungen ganz oder teilweise unwirksam sein, so wird dadurch
die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Die ganz oder teilweise
unwirksame Regelung soll durch eine Regelung ersetzt werden, deren wirtschaftlicher Erfolg dem der unwirksamen möglichst nahekommt.
(4) Der Besteller wird darauf hingewiesen, dass die Europäische Kommission eine Plattform zur Online-Streitbeilegung unter https://ec.europa.eu/consumers/odr/ bereitstellt,
die die Möglichkeit eines außergerichtlichen Schlichtungsverfahrens vorsieht. Wir
sind jedoch zu einer Teilnahme an einem solchen Verfahren weder verpflichtet noch
dazu bereit.


Stand: Januar 2019